Hausordnung
Inhalt:
- Allgemeines, Geltungsbereich
- Aufnahme, Ausschlussgründe
- Besuch der Kindertageseinrichtung, Öffnungszeiten
- Schließzeiten
- Aufsichtspflicht
- Wichtiges im Tagesablauf
- Regelungen in Krankheitsfällen
- Versicherungsschutz
- Sicherheits- und Haftungshinweise
1. | Allgemeines, Geltungsbereich |
1.1 | Diese Hausordnung ist für die Christliche Kindertagesstätte „Entdeckerland“ verbindlich.Sie ist Bestandteil des Betreuungsvertrages. |
1.2 | Freier Träger unserer Einrichtung ist der Verein Christlicher Kindergarten Entdeckerland e.V. |
2. | Aufnahme, Ausschlussgründe |
2.1 | In die Kindertageseinrichtung werden Kinder (ab dem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt) auf schriftlichen Antrag der Personensorgeberechtigten beim Träger im Rahmen der verfügbaren Plätze im Krippen- und Kindergartenalter ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis und ihre Nationalität aufgenommen. Mit der Anmeldung erkennen die Personensorgeberechtigten die jeweils gültigen Elternbeiträge und Verpflegungskosten für die Kindertageseinrichtung und diese Hausordnung an. |
2.2 | Wenn die Kapazität es zulässt, können ortsfremde Kinder unsere Kindertages- einrichtung besuchen. Bei Umzug in eine andere Gemeinde müssen die Eltern dies dem Träger umgehend schriftlich mitteilen. In der Regel sollte 6 Monate vor Umzug die an Meldung die neue Heimatgemeinde erfolgen, wenn das Kind weiterhin die Einrichtung besuchen soll. |
2.3 | Unser Kindergarten arbeitet als integrative Einrichtung. Wir wollen Kindern mit besonderem Förderbedarf durch die Integration in die Kindergartengruppe optimale Entwicklungsmöglichkeiten bieten. Jedoch können Kinder mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung unsere Einrichtung nur dann besuchen, wenn ihre besonderen Bedürfnisse innerhalb der Gruppe Rechnung getragen werden kann. Es sollte ein Antrag auf Frühförderung an den Sozialleistungsträger gestellt werden. |
2.4 | Ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer bestimmten Gruppe besteht zu keiner Zeit |
2.5 | Von der Aufnahme in die Einrichtung sind ausgeschlossen: Krankheiten leiden, gemäß § 34 des Infektionsschutzgesetzes vom 25.07.2000 in der jeweils gültigen Fassung. |
3 | Besuch der Kindertageseinrichtung, Öffnungszeiten |
3.1 | Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll der Kindergarten regelmäßig besucht werden. Gemeinsamer Start in den Tag ist unser täglicher Morgenkreis. Wir bitten Sie daher, Ihr Kind bis spätestens 8.30 Uhr in den Kindergarten zu bringen. |
3.2 | Die Kindertagesstätte ist mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen werktags durchgehend von 6.30 Uhr bis 16.30 Uhr geöffnet. (Die täglichen Öffnungszeiten richten sich nach dem tatsächlichen Bedarf der Familien und können somit nach Absprache angepasst werden.) |
3.3 | Die Kinder sollen nicht vor Öffnung in der Kindertageseinrichtung eintreffen. |
3.4 | Es wird gebeten, die Kinder pünktlich abzuholen. Verbleibt ein Kind über die im Betreuungsvertrag vereinbarte Zeit hinaus in der Einrichtung, muss für jede angebrochene Stunde ein zusätzlicher Mehrbetreuungsbetrag entrichtet werden. Näheres regelt die Satzung über die Erhebung der Benutzungsgebühren. |
4 | Schließzeiten |
4.1 | Der Träger der Einrichtung kann aus besonderen Anlässen die Einrichtung geschlossen halten, wenn dies aus Gründen der Gefahrenabwehr oder höherer Gewalt erforderlich ist. Er kann außerdem in begründeten Fällen festlegen, dass die Einrichtung geschlossen bleibt. Die Personensorgeberechtigten werden durch Bekanntmachung in der Einrichtung rechtzeitig über die Gründe der Schließung informiert. |
4.2 | Der Träger ist berechtigt, die Kindertagesstätte zwischen Heiligabend und Silvester geschlossen zu halten, ebenso an Brückentagen, falls von den Eltern kein Bedarf angemeldet wird. In diesen Zeiten wird eine Betreuung nur in dringenden Fällen gewährleistet. |
4.3 | In den Sommerferien findet eine 14-tägige Schließzeit statt, um während des laufenden Kindergartenbetriebes eine höchstmögliche Qualität mit größtmöglicher personeller Besetzung gewährleisten zu können. Durch die gemeinsame Betriebsruhe sind die pädagogischen Fachkräfte die meiste Zeit des Kindergartenjahres vor Ort und es kann qualitativ hochwertige Arbeit für die Kinder geleistet werden. Diese „kinderfreie Zeit“ bietet außerdem die Möglichkeit für Bau/Umbaumaßnahmen am und im Gebäude ohne Belastungen und Einschränkungen im Kitaalltag. Alle Schließzeiten werden den Erziehungsberechtigten durch einen schriftlichen Aushang frühzeitig bekannt gegeben. |
5 | Aufsichtspflicht |
5.1 | Die Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals unserer Einrichtung beginnt, wenn das Kind in Empfang genommen wird und endet mit Verabschiedung und Übergabe des Kindes an einen Erziehungsberechtigten. Die Aufsichtspflicht der Mitarbeiterinnen erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthaltes der Kinder in der Kindertageseinrichtung einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen u. a. |
5.2 | Die Erziehungsberechtigten tragen Sorge dafür, dass das Kind ordnungsgemäß von der Kindertagesstätte abgeholt wird und teilen in einer schriftlichen Vollmacht mit, wer abholberechtigt ist. Aus Sicherheitsgründen sind diese abholberechtigten Personen auf Verlangen des Betreuungspersonals aufgefordert, sich auszuweisen. |
5.3 | Zum Schutze der Kinder im Vorschulalter wird empfohlen, dass diese nicht allein zur Kindertageseinrichtung kommen oder nach Hause gehen. Haben die Sorgeberechtigten erklärt, dass das Kind allein nach Hause gehen darf, endet die Aufsichtspflicht beim Verlassen der Räume der Kindertageseinrichtung. |
6 | Wichtiges im Tagesablauf |
6.1 | Um unser Haus gegenüber Fremden zu sichern, wird die Eingangstür von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr und von 12.15 Uhr bis 14.00 Uhr geschlossen sein. Über eine Klingel wird die Tür dann geöffnet. |
6.2 | Sollte das Kind die Einrichtung nicht besuchen, informieren Sie uns bitte am Tag zuvor oder telefonisch bis 8.30 Uhr. Bei fehlender Rückmeldung Ihrerseits ist die Verpflegung kostenpflichtig. |
6.3 | Unsere Mahlzeiten bereiten wir selbst zu. Sie finden zu folgenden Zeiten statt:
Frühstück: 7.30 Uhr |
6.4 | Die jeweils geltenden Elternbeiträge und Verpflegungskosten sind in der Einrichtung im Aushang ersichtlich und verbindlich. In einer aushängenden Liste können Kinder von einzelnen Mahlzeiten abgemeldet werden. Um während den Mahlzeiten eine harmonische Atmosphäre zu erhalten, bitten wir Sie diese Zeiten zu beachten. Bitte bringen Sie Ihr Kind entweder vor den Mahlzeiten oder eine halbe Stunde nach Beginn der Mahlzeit. Gleiches gilt beim Abholen. |
7 | Regelungen in Krankheitsfällen |
7.1 | Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes gemäß §34des IfSG v. 25.07.2000 in der jeweils gültigen Fassung werden Personensorgeberechtigte schriftlich vorerstmaliger Aufnahme belehrt. Treten bei Ihrem Kind oder im Haushalt lebenden Personen ansteckende Krankheiten auf (z.B. Durchfall, Erbrechen, eitrige Erkrankungen, Masern, Diphterie, Keuchhusten, Mumps, Röteln, Läuse, Kinderlähmung o.ä.), so ist dies umgehend der Kindertagesstättezu melden und das Kind dem Hausarzt vorzustellen. Nach einer derartigen Erkrankung darf das Kind die Kindereinrichtung erst wieder besuchen, wenn durch eine ärztliche Mitteilung nachgewiesen wird, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. |
72. | Auch bei sonstiger Erkrankung des Kindes erfolgt keine Betreuung in der Einrichtung. Wenn ein Kind in der Kindertageseinrichtung erkrankt oder der Verdacht einer Erkrankung besteht, werden die Erziehungsberechtigten informiert, damit sie das Kind abholen und ggf. einem Arzt vorstellen. |
7.3 | Bei Kinderunfällen werden die Eltern sofort informiert und entscheiden dann über den weiteren Ablauf der medizinischen Behandlung. Sind die Personensorgeberechtigten nicht erreichbar, wird ein Arzt aufgesucht, der der Kindereinrichtung am schnellsten zur Verfügung steht. Bei Notfällen wird der Notarzt bzw. Rettungsdienst angefordert. |
7.4 | Medikamente dürfen von unseren Mitarbeitern nur in dringenden Fällen verabreicht werden. Lassen Sie in diesem Fall den Vordruck vom Hausarzt ausfüllen und übergeben diesen und die Medizin der Erzieherin. |
8 | Versicherungsschutz |
8.1 | Die Kinder sind in der gesetzlichen Unfallversicherung für Kinder in Kindertageseinrichtungen unfallversichert:* auf direktem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung * während des Aufenthalts in der Kindertageseinrichtung * während aller Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung außerhalb des Grundstückes (Spaziergang, Fest, Ausflug und dergleichen). |
9 | Sicherheits- und Haftungshinweise |
9.1 | Für den Verlust oder die Verwechslung der Garderobe und Ausstattung des Kindes übernimmt der Träger keine Haftung. Es wird daher empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen. Das Mitbringen von Wertgegenständen ist zu vermeiden. Das Mitbringen von Spielzeug ist nur an speziell dafür eingerichteten „Spielzeugtagen“ erwünscht und geschieht ebenfalls auf eigene Verantwortung. |
9.2 | Wir bitten Sie, dass Ihr Kind in der Einrichtung keinen Schmuck (Ringe, Ketten…), Schlüsselbänder, Hosenträger oder Kordeln an der Kleidung trägt. Die Verletzungsgefahr z.B. durch Hängenbleiben ist sehr groß! Trägt Ihr Kind diese Dinge doch, so erfolgt es auf eigene Gefahr. Aus Sicherheitsgründen dürfen Gegenstände, die Kinder gefährden können, nicht mitgebracht werden. Bitte überprüfen Sie Ihr Kind daraufhin. |
9.3 | Für das Abstellen von Fahrrädern, Roller, Kinderwagen usw. im Garten oder Gebäude übernimmt die Einrichtung ebenfalls keine Haftung. |
Diese Hausordnung tritt am 01.09.2010 in Kraft.