Unsere Satzung
in der Fassung vom 29.01.2008, geändert am 24.06.2015
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein trägt den Namen „Christlicher Kindergarten Entdeckerland e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in 09573 Leubsdorf.
3. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziel
1. Der Verein fördert die Erziehung und Bildung von Kindern und die Erziehungsfähigkeit der Eltern.
2. Zur Erreichung seines Zwecks will der Verein auf der Grundlage christlicher Werte insbesondere eine integrierte Kindertagesstätte (Kita) betreiben, in der Kinder gefördert, gebildet und betreut werden.
3. Der Verein kann zur Erreichung seines Satzungszieles insbesondere Mitarbeiter einstellen, Verträge mit Eltern, Teilnehmern, Dienstleistern, Behörden und Dritten abschließen, Räume anmieten oder erstellen und Dach- und Interessenverbänden beitreten.
4. Eine enge Zusammenarbeit mit den Kirchgemeinden Leubsdorf und Schellenberg wird angestrebt.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Verbot der Begünstigung
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Tätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt, jedoch mit der Ausnahme, dass an Vorstände und andere Vereinsfunktionäre Vergütungen in Höhe von bis zu 720€ /Jahr für satzungsgemäße Tätigkeiten gezahlt werden können. Der Schatzmeister kann bestimmen, ob und wann die Vergütungen gezahlt werden können. Den Empfängern steht es frei, ob sie das Geld ausgezahlt bekommen oder ob sie es spenden möchten. Vorstände und sonstige Vereinsfunktionäre haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, z.B.: Reisekosten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vermögens erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins fördern möchten. Bei juristischen Personen ist ein Vertreter namentlich zu benennen. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Mehrheitsentscheidung des Vorstandes, sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft setzt das Interesse an einer christlichen Erziehung der Kinder und die Anerkennung der Satzung des Vereins voraus.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand.
b) durch Ausschluss.
3. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es erheblich gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschlussbeschluss erfolgt mit 2/3-Mehrheit. Dem Mitglied muss rechtzeitig Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
4. Der Vorstand kann mit 2/3-Mehrheit den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn es mit Elternbeiträgen oder Vereinsbeiträgen mehr als drei Monate im Rückstand bleibt oder aus anderem wichtigen Grund.
§ 5 Vereinsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen Vereinsbeiträge, deren Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden festgesetzt wird. Über Ausnahmen von der Beitragspflicht aufgrund bestimmter Lebenslagen beschließt der Vorstand. Die Elternbeiträge nach den Vorschriften des Kindertagesstätten-Gesetzes bleiben davon unberührt
2. Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu leisten, der bis zum 30. März des laufenden Jahres zu zahlen ist. Die Höhe des Beitrages bestimmt jedes Mitglied selbst. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte jährliche Mindestbeitrag darf jedoch nicht unterschritten werden.
§ 6 Elternbeiträge gemäß Kindertagesstätten-Gesetz
1. Für die Kita-Plätze erhebt der Verein Elternbeiträge.
§ 7 Organe
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 8) und der Vorstand (§ 9).
2. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
3. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, so haben diese gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter. Die persönliche Haftung nach Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit nach dieser Satzung oder dem Kindertagesstätten-Gesetz nicht andere Organe zuständig sind. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstands
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Entgegennahme des Jahresberichtes
d) Entgegennahme des Jahresfinanzberichtes
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahl von 2 Rechnungsprüfern
g) Beschluss über den Haushaltsplan
h) Beschlüsse über Satzungsänderungen
i) Beschluss über die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich und unter Angabe eines Grundes verlangt wird.
3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung darf die Tagesordnung jederzeit ändern und ergänzen, wenn sie satzungsgemäß geladen und beschlussfähig ist, sofern diese Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Bei Beschlussunfähigkeit wird die Mitgliederversammlung 14 Tage später wiederholt. Dabei sind die erschienen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse – soweit die Satzung nichts anderes bestimmt – mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und sonstigen Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind, sofern in der Versammlung nichts anderes beschlossen wurde, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister(in), dem/der Schriftführer(in) und dem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand behält sich die Möglichkeit vor, bis zu 2 weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen. Der/die Leiter(in) der Kita ist berechtigt an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Mitarbeiter der Kita können nicht für den Vorstand kandidieren.
2. Vorstand gemäß § 26 BGB sind Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind 2 dieser Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich berechtigt.
3. Für den Vorstand dürfen Mitglieder kandidieren, die in einer lebendigen Beziehung zu Jesus Christus leben und Mitglied einer christlichen Kirche sind und das apostolische Glaubensbekenntnis anerkennen.
4. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in besonderen Wahlgängen geheim gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
6. Vorstandsämter enden mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so muss von der Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.
7. Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung vorzeitig durch die Wahl eines Nachfolgers abgewählt werden. Der Antrag auf vorzeitige Abwahl ist bei der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
8. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
9. Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Beschlüsse können auch schriftlich, per Email oder telefonisch gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht. Über die Sitzungen sind Beschlussprotokolle zu fertigen, die den Mitgliedern in allen jenen Teilen bekanntzugeben sind, die nicht schutzwürdige Personalinformationen enthalten.
10. Der Vorstand legt rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres einen Haushaltsentwurf, sowie nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung vor.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören ferner insbesondere alle Entscheidungen über:
a) die Aufnahme von Kindern in die Kita,
b) Personalentscheidungen,
c) die sachliche Ausstattung und Einrichtung der Kita,
d) die Grundzüge der pädagogischen Arbeit eines Kita-Jahres, indem vor dessen Beginn und in der Mitte Themen und Aktivitäten festgelegt werden,
e) die Förderung der Kontakte zwischen den Eltern zum Erfahrungsaustausch über Erziehungsfragen, besonders durch Gesprächsabende und Informationsveranstaltungen,
f) die Unterstützung der Leiterin des Kindergartens und der pädagogischen Kräfte bei der praktischen Umsetzung des pädagogischen Konzeptes in der Kita-Arbeit,
g) die Festlegung der Formen, des Umfangs, der Verteilung und der Organisation der Mitarbeit der Eltern bei der Betreuung der Kinder und in der sonstigen Kita-Arbeit.
§ 10 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Jahresrechnung ist von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen. Das Prüfungsergebnis wird der Mitgliederversammlung mit der Jahresrechnung vorgelegt.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins können nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, wenn dadurch die Zweckbestimmung des Vereins nicht berührt wird.
2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
3. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder des Vereins gefasst.
4. Die Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, wenn die Mitgliederversammlung mit dem Auflösungsbeschluss nichts anderes bestimmt.
5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten den Kirchgemeinden Leubsdorf und Schellenberg zu, die es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke möglichst im Sinne der bisherigen Vereinsaufgaben zu verwenden haben